Auch ich will Spass und Freu(n)de für die ganze Familie und melde mich an.
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 50.- pro Familie.
Mit deiner Anmeldung bestätigst du die Statuten durchgelesen und verstanden zu haben.
Statuten EVHS
Präambel
Alle nachgenannten Personen- / Funktionsbezeichnungen (wie z.B. Präsident, Kassier etc.) gelten sowohl für männliche wie auch für weibliche Personen.
1. Name und Sitz
a) Unter dem Namen Elternvereinigung Hermetschwil-Staffeln, nachstehend Vereinigung genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
b) Die Vereinigung hat Ihren Sitz in 5626 Hermetschwil-Staffeln und ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck
a) Die gegenseitige Kontaktaufnahme von Eltern und erziehenden Personen zu fördern.
b) Die Organisation und Betreuung des „Kinderclubs“ (Piccolo-Träffs) im Sinne eines regelmässigen Treffens von Kindern im Vorschulalter.
c) Die Organisation eines MUKI/VAKI-Turnens.
d) Den Meinungsaustausch, die Information und ev. die Weiterbildung in Kursen sowie das gesellige Beisammensein zu unterstützen.
e) Die Vereinigung strebt eine Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Organisationen an
3. Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied der Vereinigung können sowohl Einzelpersonen wie auch Ehepaare werden, die den unter Punkt 2 definierten Zweck unserer Vereinigung unterstützen. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
b) Passivmitglieder können alle jene werden, deren jüngstes Kind das 16. Altersjahr erreicht hat. Passivmitglieder haben beratende Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht.
c) Als ausserordentliche Mitglieder können juristische Personen aufgenommen werden.
d) Die ordentlichen, passiven und ausserordentlichen Mitglieder bezahlen einen von der jährlichen Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.Sie haften persönlich nicht für die Vereinsverbindlichkeiten der Vereinigung.
e) Alle Mitglieder erhalten Vergünstigungen zu allfälligen Veranstaltungen der Vereinigung.
f) Der Austritt aus der Vereinigung kann mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Geht die Mitgliedschaft im Laufe eines Vereinsjahres zu Ende, so ist der Betrag für das betreffend Jahr gleichwohl voll zu entrichten.
g) Mitglieder können bei Zahlungsversäumnis, nach zweimaliger Mahnung, vom Verein ausgeschlossen werden.
4.Mittel
Die Vereinsmittel bestehen aus :
a)Mitgliederbeiträgen
b) Spenden von Gönnern und allfälligen Beiträgen der öffentlichen Hand resp. von Kirchgemeinden
5. Die Organe der Vereinigung
5.1. Die Generalversammlung
a) Oberstes Organ der Vereinigung ist die Generalversammlung.Sie wird vom Vorstand innert drei Monaten nach Abschluss eines Vereinsjahres einberufen.
b) Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
c) Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, die Vorstandsmitglieder sowie zwei Rechnungsrevisoren je auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gewählten sind wieder wählbar.
d) Beschlüsse werden von der Generalversammlung mit einfachem Mehr der Mitglieder gefasst. Die schriftliche Abstimmung ist zulässig, falls die Hälfte der Anwesenden dies wünscht. Massgebend für das Zustandekommen eines Beschlusses ist diesfalls das absolute Mehr der stimmenden, ordentlichen Mitglieder.
e) Die Einladungen für die Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu verschicken (Poststempel), zusammen mit den Traktanden und allfälligen Unterlagen. Traktandenvorschläge von Mitgliedern müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen. Ueber Gegenstände die in der Einladung nicht angekündigt sind, darf nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.
f) Die ordentliche Generalversammlung genehmigt den Jahresbericht sowie, auf Antrag der Rechnungsrevisoren, die Jahresrechnung. Sie legt den Jahresbeitrag der Mitglieder fest. Dieser soll in bescheidenem Rahmen bleiben, damit die Mitgliedschaft in der Vereinigung für jedermann erschwinglich ist.
g) Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, oder auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder, eine ausserordentliche Generalversammung einberufen.
5.2.Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und weiteren 2 – 6 Mitgliedern.
b) Der Vorstand vertritt die Vereinigung gegen aussen, wobei zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift haben. Eine Entscheidung gegen aussen kann nur mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes vollzogen werden.
c) Die Angelegenheiten des Vorstandes werden an speziell dafür einberufenen Sitzungen behandelt.
d) Der Vorstand nimmt im Verlauf des Vereinsjahres neue Mitglieder auf.
e) Der Vorstand kann in eigener Kompetenz für Vereinsausgaben über einenBetrag von Fr. 1000.00 verfügen.
5.3 Die Rechnungsrevisoren
a) Die Rechnungsrevisoren prüfen die Ihnen vom Kassier unterbreitete Jahresrechnung und Buchführung. Sie verfassen einen Bericht darüber und stellen der Generalversammlung Antrag betreffend Genehmigung.
6. Auflösung der Vereinigung
a) Die Vereinigung kann jederzeit durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden. Zur Vereinsauflösung ist die Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder nötig.Die Abstimmung über eine Auflösung der Vereinigung kann auch auf schriftlichem Weg, mit einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
b) Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen an wohltätige Institutionen.Wird innerhalb von zwei Jahren im Dorf eine ähnliche Institution gegründet, so soll diese ein allfälliges Guthaben erhalten.
Der Präsident: .....................
Der Aktuar: ..........................
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 60 – 79).
Diese Statuten treten am Tage Ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.
Für weitere Informationen wendet ihr euch am Besten an den Präsidenten der EVHS oder schreibt eine eMail an info[at]evhs.ch.
Alle Kontaktdaten findet ihr hier